Hintergrund

Unser Strom:
Vertrauen Sie auf
zuverlässige Energie.

Die Stadtwerke Gmünd versorgen jeden Tag über 30.000 Haushalte in der Region als
Grund- und Ersatzversorger zuverlässig mit Strom. Wollen Sie auch dazugehören?

Wählen Sie jetzt einfach den Strom-Tarif, der am besten zu Ihnen passt.

Beratung und Kontakt

Allgemeine Information

Entstördienst

(07171) 603-800
Täglich rund um die Uhr

Zusatzinformationen Strom

 

Die jeweiligen AGB gelten zum Tag des Vertragsabschlusses:

  • Stromvertrag ab März 2022 abgeschlossen -> hier gelten die AGB ab 01.03.2022
  • Stromvertrag 2021 abgeschlossen -> hier gelten die AGB ab 01.01.2020

Sie besitzen eine Wärmepumpe, Wallbox & Co.? Dann gibt es für Sie spannende Neuerungen im Energiewirtschaftsgesetz!

Die Nutzung von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern ist ein wichtiger Schritt, um die Energiewende erfolgreich zu gestalten und voranzutreiben. Für ein stabiles Stromnetz spielt § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine wichtige Rolle. Die Neuerungen bringen nicht nur Vorteile für die Netzstabilität, sondern auch für den Verbraucher. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtung unverzüglich an das Netz anschließen und Verbraucher profitieren von reduzierten Netzentgelten. Dafür darf der Netzbetreiber die Leistung der Anlage des Verbrauchers dimmen, wenn eine Netzüberlastung drohen sollte.

 

Was ist der Paragraf § 14a im EnWG?

Unser Stromnetz ist noch nicht für den schnellen Anstieg der Nutzung von Wärmepumpen & Co. ausgebaut. Damit der Energiewende nichts im Weg steht, kann der Netzbetreiber die Leistung der Anlagen zeitlich steuern, sodass Engpässe im Stromnetz verhindert werden. Der Paragraf § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt diesen Umgang mit "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". Durch die Neuerungen können Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2024 die Leistung der Verbrauchseinrichtungen vorübergehend drosseln, wenn Überlastungen des Netzes drohen sollten. Im Gegenzug für die Steuerbarkeit erhalten Verbraucher eine Reduzierung des Netzentgelts, wodurch der Strom günstiger wird.

 

Neuerungen § 14a EnWG

Die vorherige Fassung des Paragraphs §14a EnWG ermöglichte bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Dafür gab es für Verbraucher eine Reduzierung auf den Arbeitspreis der Netzentgelte, die vom Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Dafür war bisher immer ein zweiter, separater Stromzähler erforderlich.

Wenn Sie eine private Ladesäule für ein Elektroauto, eine Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher mit Strombezug am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben bzw. nehmen, gelten die neuen Rahmenbedingungen von § 14a. Die Steuermöglichkeit für Ihre Anlage ist dann verpflichtend. Sie profitieren dafür von einem schnelleren Netzanschluss und einer Reduzierung der Netzentgelte und somit auch von geringeren Stromkosten. Netzbetreiber sind verpflichtet, Ihre Anlage ohne lange Wartezeit an das Netz anzuschließen und den Netzausbau weiterhin voranzutreiben. Ein zweiter Stromzähler ist nicht mehr zwingend notwendig.

 

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind folgende Geräte, die eine Leistung über 4,2 kW vorzeigen und im Niederspannungsnetz angeschlossen sind:

  • Private Ladepunkte bzw. Wallboxen für Elektroautos
  • Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen für die Raumkühlung

 

Wie wirkt sich die Reduzierung des Netzentgelts aus?

Da jedes Gerät und jeder Stromzähler anders sind, kann sich die Reduzierung des Netzentgeltes unterschiedlich auswirken. Sie haben die Wahl: Zwischen Option 1 mit einer pauschalen Reduzierung des Netzentgeltes oder der Option 2 mit einer prozentualen Reduzierung.

Option 1: Pauschale Reduzierung

  • Gemeinsame oder getrennte Messung: Option 1 gilt, wenn der gesamte Strom nur über einen Zähler fließt. Die Option ist auch bei Nutzung von zwei getrennten Zählern möglich.
  • Pauschale Entlastung: Sie erhalten eine Entlastung, die unabhängig von Ihrem Verbrauch ist. Die Höhe variiert je nach Netzbetreiber und liegt zwischen 110 Euro und 190 Euro brutto im Jahr.
  • Vorteil für E-Mobilität: Die Pauschale kann zum Beispiel die Rechnung für den Ladestrom Ihres E-Autos mit einem Verbrauch von 2.500 kWh um circa 20% im Jahr senken.

Option 2: Prozentuale Reduzierung

  • Getrennte Messung: Sie benötigen einen zweiten, separaten Zähler für Ihre Verbrauchseinrichtung.
  • Prozentuale Entlastung: Sie erhalten die prozentuale Entlastung auf Ihr Netzentgelt. Die Reduzierung entspricht 40% je verbrauchter Kilowattstunde. Die Höhe des Netzentgeltes ist vom jeweiligen Netzbetreiber abhängig und macht fast ein Drittel des Strompreises aus.
  • Vorteil für Wärmekunden: Die Option 2 lohnt sich besonders für höhere Verbräuche. Beispielsweise für den Strom einer Wärmepumpe oder wenn Sie mehrere steuerbare Geräte besitzen.

 

Wie setzen die Stadtwerke Gmünd die Neuerung § 14a EnWG um?

Wenn Sie Ihre Anlage am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben und einen Stromvertrag bei den Stadtwerken Gmünd abschließen, sehen die zwei genannten Optionen wie folgt aus:

Option 1: Pauschale Reduzierung

Sie erhalten für das Jahr 2025 die pauschale Reduzierung in Höhe von 156,10 Euro, wenn Sie einen Haushaltsstromtarif abschließen. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen. Ihr Installationsbetrieb meldet Ihr Gerät beim Netzbetreiber an und dieser gibt die Anmeldung an uns, als Energielieferant, weiter. Die Pauschale ziehen wir von Ihren Stromkosten bei der Jahresverbrauchsrechnung ab.

Option 2: Prozentuale Reduzierung

Wenn Sie einen höheren Stromverbrauch haben, lohnt sich für Sie die Option 2 mehr. Die Stadtwerke Gmünd reduzieren das Netzentgelt um 40% je verbrauchte Kilowattstunde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder beides haben, die prozentuale Reduzierung der Netzentgelte gilt. Voraussetzung dafür sind zwei separate Zähler.

 

Bereits Kunde bei den Stadtwerken Gmünd?

Sie sind schon Kunden bei uns und haben eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG? Wir melden uns umgehend bei Ihnen, sobald uns die Anmeldung vom Netzbetreiber für Ihre Anlage vorliegt. Die Entlastung setzen wir bis maximal zum 1. Januar 2024 rückwirkend um. Ihnen entstehen somit keine Nachteile und Sie brauchen nicht weiter zu unternehmen.

Ihre Anlage wurde vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen? Dann gilt zunächst die bestehende Regelung nach dem alten § 14a EnWG weiter. Sie haben aber die Möglichkeit in den neuen Paragrafen zu wechseln. Nähere Infos finden Sie unter dem nächsten Punkt "Bestandsschutz".

 

Bestandsschutz - Anlagen vor dem 1. Januar 2024

Für Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, gilt der alte § 14a EnWG und somit auch der Bestandsschutz. Wenn Sie freiwillig in den neuen § 14a wechseln möchten, gibt es ein paar Regelungen zu beachten:

  • Ihre Anlage wurde bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossen? Dann gilt die alte Fassung bis Ende 2028 und anschließend der neue § 14a. Ein freiwilliger Wechsel in den neuen Paragrafen ist auch jetzt schon möglich. Nach einem Umstieg können Sie aber nicht mehr zurück wechseln.
  • Sie besitzen eine Verbrauchseinrichtung, die nach § 14a teilnahmeberechtigt ist, haben aber noch keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen? Sie sind nicht in der Pflicht, haben aber die Möglichkeit in die neue Rechtslage zu wechseln und von niedrigen Netzentgelten zu profitieren. Ihr Installateur muss lediglich Ihre Anlage auf die technischen Voraussetzungen für § 14a prüfen und diese beim Netzbetreiber anmelden.

 

Ihre Vorteile mit § 14a EnWG

  • Ihre Anlage wird unverzüglich, ohne Wartezeiten, von Ihrem Netzbetreiber an das Netz angeschlossen
  • Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten und können zwischen zwei verschiedenen Optionen wählen
  • Sie tragen zur Energiewende und zu Stabilisierung des Stromnetzes bei

 

Wichtiger Hinweis

Es gibt Spekulationen, dass durch §14a EnWG Stromabschaltungen drohen würden. Das ist nicht korrekt - der Haushaltsstrom bleibt von der Regelung komplett unberührt. Nach § 14a dürfen ausschließlich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gedrosselt werden und auch diese dürfen nicht komplett abgeschaltet werden. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in wenigen Ausnahmen erfolgen werden.

Beispiel: Wenn eine große Anzahl an Elektrofahrzeugen am Abend gleichzeitig laden, ist es möglich, dass der Netzbetreiber die Leistung der Wallboxen kurzzeitig (auf maximal 4,2 kW) begrenzt. Verschiedene Tests haben gezeigt, dass die zeitweise Leistungsbegrenzung im Alltag von den Teilnehmern überhaupt nicht bemerkt wurden. Das E-Fahrzeug war am nächsten Tag trotzdem vollgeladen.

 

Fragen?

Falls Sie Fragen zu den Neuregelungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen:

Warum erhöht sich der Abschlag, wenn im Jahr davor ein Guthaben entstanden ist?

Das geschieht, wenn übers Jahr eine Preisanpassung notwendig geworden ist beziehungsweise sich durch die Erhöhung von gesetzlich festgelegten Steuern und/oder Abgaben die Tarife verändert haben.

In welchem Zeitraum wird bei den Stadtwerken abgelesen?

Von Mitte November bis Ende Dezember werden die Zählerstände abgelesen.

Wird man über die Ablesung informiert?

Ja, über die Zeitung und die Amtsblätter.

Was für einen Vertrag habe ich abgeschlossen, wo steht das?

Die Art Ihres Tarifes steht auf der Rückseite Ihrer Rechnung, bei den Detailinformationen in Zeile 2.

Was ist eigentlich eine Kilowattstunde?

Die Kilowattstunde (kWh) ist die Einheit, in der der Stromverbrauch gemessen und abgerechnet wird. 

Welche Messung erfolgt am Zähler?

Der Gas- und Wasserverbrauch wird am Zähler in Kubikmetern (m³) und der Stromverbrauch in Kilowattstunde (kWh) gemessen. Danach wird Gas in Kilowattstunden umgerechnet.

Warum erfolgt bei der Jahresschlussrechnung manchmal eine Aufteilung in mehrere Zeiträume?

Bei Änderungen der Preise/Tarife oder Steuern/Abgaben wird der Rechnungszeitraum gesplittet, um eine exakte Rechnungsgrundlage zu erhalten.

Was sind Netznutzungsentgelte?

Netznutzungsentgelte werden für den Transport des Stroms über das Fernleitungs- und das lokale Verteilernetz zum Endverbraucher erhoben. Darunter fallen Kapitalkosten für die Leitungsinvestitionen, Instandhaltungs- und Betriebskosten. Hinzu kommen Kosten für die Bereitstellung und Ablesung von Zählern. Die Netzzugangsentgelte unterliegen der Regulierung durch die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur. Die von den Behörden genehmigten Entgelte haben eine unterschiedliche Höhe, da lokale Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Unterschiede bei gleicher Abnahmemenge können bis zu 20 Prozent betragen.

Was ist die Stromsteuer?

Die Stromsteuer entsteht mit Entnahme von Strom zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz und beträgt für Letztverbraucher aktuell 2,05 Cent pro kWh (zzgl. MwSt.). Die Stromversorger haben die gesetzliche Pflicht, diese Steuer vom Kunden einzuziehen und diese an den Bundeshaushalt (über die Hauptzollämter) abzuführen.

Was ist das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)?

Nach Saldierung der Einnahmen aus dem Verkauf der EEG-Strommengen an der Strombörse und der Kosten durch die Einspeisevergütungen, wird der Differenzbetrag auf den gesamten deutschen Stromverbrauch umgelegt und eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage je Kilowattstunde errechnet. Diese EEG-Umlage ist für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde auszuweisen und vom Verbraucher zu bezahlen. Man spricht hier von der "finanziellen Wälzung".

Was ist das Kraft-Wärme-Kopplunggesetz (KWKG)?

Das Kraft-Wärme-Kopplunggesetz regelt seit 2002 die Einspeisung und Vergütung des Stroms aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung. Zudem soll die KWKG-Umlage die Erzeugung von Energie aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraftwerke; BHKW) fördern und wird ebenfalls vom Letztverbraucher getragen.

Was ist die Konzessionsabgabe?

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die von Energieversorgungsunternehmen an Städte und Gemeinden gezahlt werden müssen, damit sie öffentliche Verkehrswege für Leitungsarbeiten benutzen dürfen. Die Konzessionsabgabe ist für die kommunalen Haushalte eine wichtige Einnahmequelle.

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den der Stromversorger erzielt. Daher ist auch die Mehrwertsteuer auf die anderen gesetzlichen Bestandteile wie Stromsteuer, Umlagen aus EEG und KWKG sowie auf die Konzessionsabgabe zu entrichten. Die Steuer wird prozentual berechnet und beträgt derzeit 19 Prozent.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Service-Seite.