Sie besitzen eine Wärmepumpe, Wallbox & Co.? Dann gibt es für Sie spannende Neuerungen im Energiewirtschaftsgesetz!
Die Nutzung von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern ist ein wichtiger Schritt, um die Energiewende erfolgreich zu gestalten und voranzutreiben. Für ein stabiles Stromnetz spielt § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine wichtige Rolle. Die Neuerungen bringen nicht nur Vorteile für die Netzstabilität, sondern auch für den Verbraucher. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtung unverzüglich an das Netz anschließen und Verbraucher profitieren von reduzierten Netzentgelten. Dafür darf der Netzbetreiber die Leistung der Anlage des Verbrauchers dimmen, wenn eine Netzüberlastung drohen sollte.
Was ist der Paragraf § 14a im EnWG?
Unser Stromnetz ist noch nicht für den schnellen Anstieg der Nutzung von Wärmepumpen & Co. ausgebaut. Damit der Energiewende nichts im Weg steht, kann der Netzbetreiber die Leistung der Anlagen zeitlich steuern, sodass Engpässe im Stromnetz verhindert werden. Der Paragraf § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt diesen Umgang mit "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". Durch die Neuerungen können Netzbetreiber seit dem 1. Januar 2024 die Leistung der Verbrauchseinrichtungen vorübergehend drosseln, wenn Überlastungen des Netzes drohen sollten. Im Gegenzug für die Steuerbarkeit erhalten Verbraucher eine Reduzierung des Netzentgelts, wodurch der Strom günstiger wird.
Neuerungen § 14a EnWG
Die vorherige Fassung des Paragraphs §14a EnWG ermöglichte bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Dafür gab es für Verbraucher eine Reduzierung auf den Arbeitspreis der Netzentgelte, die vom Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Dafür war bisher immer ein zweiter, separater Stromzähler erforderlich.
Wenn Sie eine private Ladesäule für ein Elektroauto, eine Wärmepumpe, Klimaanlage oder Stromspeicher mit Strombezug am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben bzw. nehmen, gelten die neuen Rahmenbedingungen von § 14a. Die Steuermöglichkeit für Ihre Anlage ist dann verpflichtend. Sie profitieren dafür von einem schnelleren Netzanschluss und einer Reduzierung der Netzentgelte und somit auch von geringeren Stromkosten. Netzbetreiber sind verpflichtet, Ihre Anlage ohne lange Wartezeit an das Netz anzuschließen und den Netzausbau weiterhin voranzutreiben. Ein zweiter Stromzähler ist nicht mehr zwingend notwendig.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind folgende Geräte, die eine Leistung über 4,2 kW vorzeigen und im Niederspannungsnetz angeschlossen sind:
- Private Ladepunkte bzw. Wallboxen für Elektroautos
- Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Klimaanlagen für die Raumkühlung
Wie wirkt sich die Reduzierung des Netzentgelts aus?
Da jedes Gerät und jeder Stromzähler anders sind, kann sich die Reduzierung des Netzentgeltes unterschiedlich auswirken. Sie haben die Wahl: Zwischen Option 1 mit einer pauschalen Reduzierung des Netzentgeltes oder der Option 2 mit einer prozentualen Reduzierung.
Option 1: Pauschale Reduzierung
- Gemeinsame oder getrennte Messung: Option 1 gilt, wenn der gesamte Strom nur über einen Zähler fließt. Die Option ist auch bei Nutzung von zwei getrennten Zählern möglich.
- Pauschale Entlastung: Sie erhalten eine Entlastung, die unabhängig von Ihrem Verbrauch ist. Die Höhe variiert je nach Netzbetreiber und liegt zwischen 110 Euro und 190 Euro brutto im Jahr.
- Vorteil für E-Mobilität: Die Pauschale kann zum Beispiel die Rechnung für den Ladestrom Ihres E-Autos mit einem Verbrauch von 2.500 kWh um circa 20% im Jahr senken.
Option 2: Prozentuale Reduzierung
- Getrennte Messung: Sie benötigen einen zweiten, separaten Zähler für Ihre Verbrauchseinrichtung.
- Prozentuale Entlastung: Sie erhalten die prozentuale Entlastung auf Ihr Netzentgelt. Die Reduzierung entspricht 40% je verbrauchter Kilowattstunde. Die Höhe des Netzentgeltes ist vom jeweiligen Netzbetreiber abhängig und macht fast ein Drittel des Strompreises aus.
- Vorteil für Wärmekunden: Die Option 2 lohnt sich besonders für höhere Verbräuche. Beispielsweise für den Strom einer Wärmepumpe oder wenn Sie mehrere steuerbare Geräte besitzen.
Wie setzen die Stadtwerke Gmünd die Neuerung § 14a EnWG um?
Wenn Sie Ihre Anlage am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben und einen Stromvertrag bei den Stadtwerken Gmünd abschließen, sehen die zwei genannten Optionen wie folgt aus:
Option 1: Pauschale Reduzierung
Sie erhalten für das Jahr 2025 die pauschale Reduzierung in Höhe von 156,10 Euro, wenn Sie einen Haushaltsstromtarif abschließen. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen. Ihr Installationsbetrieb meldet Ihr Gerät beim Netzbetreiber an und dieser gibt die Anmeldung an uns, als Energielieferant, weiter. Die Pauschale ziehen wir von Ihren Stromkosten bei der Jahresverbrauchsrechnung ab.
Option 2: Prozentuale Reduzierung
Wenn Sie einen höheren Stromverbrauch haben, lohnt sich für Sie die Option 2 mehr. Die Stadtwerke Gmünd reduzieren das Netzentgelt um 40% je verbrauchte Kilowattstunde. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine Wärmepumpe, eine Wallbox oder beides haben, die prozentuale Reduzierung der Netzentgelte gilt. Voraussetzung dafür sind zwei separate Zähler.
Bereits Kunde bei den Stadtwerken Gmünd?
Sie sind schon Kunden bei uns und haben eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG? Wir melden uns umgehend bei Ihnen, sobald uns die Anmeldung vom Netzbetreiber für Ihre Anlage vorliegt. Die Entlastung setzen wir bis maximal zum 1. Januar 2024 rückwirkend um. Ihnen entstehen somit keine Nachteile und Sie brauchen nicht weiter zu unternehmen.
Ihre Anlage wurde vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen? Dann gilt zunächst die bestehende Regelung nach dem alten § 14a EnWG weiter. Sie haben aber die Möglichkeit in den neuen Paragrafen zu wechseln. Nähere Infos finden Sie unter dem nächsten Punkt "Bestandsschutz".
Bestandsschutz - Anlagen vor dem 1. Januar 2024
Für Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, gilt der alte § 14a EnWG und somit auch der Bestandsschutz. Wenn Sie freiwillig in den neuen § 14a wechseln möchten, gibt es ein paar Regelungen zu beachten:
- Ihre Anlage wurde bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossen? Dann gilt die alte Fassung bis Ende 2028 und anschließend der neue § 14a. Ein freiwilliger Wechsel in den neuen Paragrafen ist auch jetzt schon möglich. Nach einem Umstieg können Sie aber nicht mehr zurück wechseln.
- Sie besitzen eine Verbrauchseinrichtung, die nach § 14a teilnahmeberechtigt ist, haben aber noch keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen? Sie sind nicht in der Pflicht, haben aber die Möglichkeit in die neue Rechtslage zu wechseln und von niedrigen Netzentgelten zu profitieren. Ihr Installateur muss lediglich Ihre Anlage auf die technischen Voraussetzungen für § 14a prüfen und diese beim Netzbetreiber anmelden.
Ihre Vorteile mit § 14a EnWG
- Ihre Anlage wird unverzüglich, ohne Wartezeiten, von Ihrem Netzbetreiber an das Netz angeschlossen
- Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten und können zwischen zwei verschiedenen Optionen wählen
- Sie tragen zur Energiewende und zu Stabilisierung des Stromnetzes bei
Wichtiger Hinweis
Es gibt Spekulationen, dass durch §14a EnWG Stromabschaltungen drohen würden. Das ist nicht korrekt - der Haushaltsstrom bleibt von der Regelung komplett unberührt. Nach § 14a dürfen ausschließlich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gedrosselt werden und auch diese dürfen nicht komplett abgeschaltet werden. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in wenigen Ausnahmen erfolgen werden.
Beispiel: Wenn eine große Anzahl an Elektrofahrzeugen am Abend gleichzeitig laden, ist es möglich, dass der Netzbetreiber die Leistung der Wallboxen kurzzeitig (auf maximal 4,2 kW) begrenzt. Verschiedene Tests haben gezeigt, dass die zeitweise Leistungsbegrenzung im Alltag von den Teilnehmern überhaupt nicht bemerkt wurden. Das E-Fahrzeug war am nächsten Tag trotzdem vollgeladen.
Fragen?
Falls Sie Fragen zu den Neuregelungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.