Zusatzinformationen Gas
Die jeweiligen AGB’s gelten zum Tag des Vertragsabschlusses.
Gasvertrag 2021 abgeschlossen: Hier gelten die AGB Stand 01.01.2020
Gasvertrag ab März 2022 abgeschlossen: Hier gelten die AGB Stand März 2022
Downloads
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Gas ab 01.03.2022.pdf (116,8 KiB)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Gas ab 01.01.2020.pdf (271,7 KiB)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Sondervertragskunden Gas ab 01.11.2019.pdf (50,4 KiB)
- Zertifikat Vertrieb.zip (1,9 KiB)
- Preisblatt Gas Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung RLM Kunden Stand 01.12.2021.pdf (32,9 KiB)
- Sepa Basislastschriftmandat blanko.pdf (48,7 KiB)
- Ergänzende Bedingungen_Erdgas_2022.pdf (14,7 KiB)
- Preistransparenz Gas.pdf (121,4 KiB)
Häufig gestellte Fragen:
Das geschieht, wenn übers Jahr eine Preisanpassung notwendig geworden ist beziehungsweise sich durch die Erhöhung von gesetzlich festgelegten Steuern und/oder Abgaben die Tarife verändert haben.
Von Mitte November bis Ende Dezember werden die Zählerstände abgelesen.
Ja, über die Zeitung und die Amtsblätter.
Die Art Ihres Tarifes steht auf der Rückseite Ihrer Rechnung, bei den Detailinformationen in Zeile 2.
Der Gas- und Wasserverbrauch wird am Zähler in Kubikmetern (m³) und der Stromverbrauch in Kilowattstunde (kWh) gemessen. Danach wird Gas in Kilowattstunden umgerechnet.
Die Energieversorger beziehen ihr Erdgas aus verschiedenen Ländern. Somit enthält nicht jeder Kubikmeter Erdgas gleichviel Energie (Wärme). Die Unterschiede sind jedoch nicht groß.
Das vom Gaszähler erfasste Volumen in m³ wird in Gasenergie umgerechnet und in Rechnung gestellt. Für die Umrechnung gilt folgende mathematische Beziehung:
Q = VB . Z . HS,n
Dabei bedeuten:
Q = Gasenergie (kWh)
VB = Gasvolumen in Betriebszustand (m³)
Z = Zustandszahl
HS,n = mittlerer Brennwert im Normzustand (kWh / m³)
Auf der Kundenrechnung wird das Produkt der Zustandszahl und des Brennwertes (Z . HS,n) auf
4 Stellen genau angegeben. Die umgerechneten Kilowattstunden werden, kaufmännisch gerundet ohne Nachkommastellen, auf der Rechnung ausgewiesen.
Die Zustandszahl Z wird nach folgender Formel errechnet:
Z = ( Tn / T ) . ((Pamb + Pe) /Pn)
Dabei bedeutet:
Tn = 273,15 Kelvin (gleich 0o Celsius) Normtemperatur
T = Tn + t mittlere Gastemperatur in Kelvin
t = mittlere Gastemperatur in o Celsius, beträgt 15o C
Pn = 1.013,25 hPa (=1,01325 bar) Normluftdruck
Pamb = Jahresmittelwert des Luftdrucks in der jeweiligen Höhenzone
Pe = Effektivdruck ist gleich dem Ausgangsdruck am Gas-Druckregelgerät bzw. Zähler )
Bei Änderungen der Preise/Tarife oder Steuern/Abgaben wird der Rechnungszeitraum gesplittet, um eine exakte Rechnungsgrundlage zu erhalten.
Netznutzungsentgelte werden für den Transport des Stroms über das Fernleitungs- und das lokale Verteilernetz zum Endverbraucher erhoben. Darunter fallen Kapitalkosten für die Leitungsinvestitionen, Instandhaltungs- und Betriebskosten. Hinzu kommen Kosten für die Bereitstellung und Ablesung von Zählern. Die Netzzugangsentgelte unterliegen der Regulierung durch die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur. Die von den Behörden genehmigten Entgelte haben eine unterschiedliche Höhe, da lokale Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Unterschiede bei gleicher Abnahmemenge können bis zu 20 Prozent betragen.
Die Stromsteuer entsteht mit Entnahme von Strom zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz und beträgt für Letztverbraucher aktuell 2,05 Cent pro kWh (zzgl. MwSt.). Die Stromversorger haben die gesetzliche Pflicht, diese Steuer vom Kunden einzuziehen und diese an den Bundeshaushalt (über die Hauptzollämter) abzuführen.
Nach Saldierung der Einnahmen aus dem Verkauf der EEG-Strommengen an der Strombörse und der Kosten durch die Einspeisevergütungen, wird der Differenzbetrag auf den gesamten deutschen Stromverbrauch umgelegt und eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage je Kilowattstunde errechnet. Diese EEG-Umlage ist für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde auszuweisen und vom Verbraucher zu bezahlen. Man spricht hier von der "finanziellen Wälzung".
Das Kraft-Wärme-Kopplunggesetz regelt seit 2002 die Einspeisung und Vergütung des Stroms aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung. Zudem soll die KWKG-Umlage die Erzeugung von Energie aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraftwerke; BHKW) fördern und wird ebenfalls vom Letztverbraucher getragen.
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die von Energieversorgungsunternehmen an Städte und Gemeinden gezahlt werden müssen, damit sie öffentliche Verkehrswege für Leitungsarbeiten benutzen dürfen. Die Konzessionsabgabe ist für die kommunalen Haushalte eine wichtige Einnahmequelle.
Die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den der Stromversorger erzielt. Daher ist auch die Mehrwertsteuer auf die anderen gesetzlichen Bestandteile wie Stromsteuer, Umlagen aus EEG und KWKG sowie auf die Konzessionsabgabe zu entrichten. Die Steuer wird prozentual berechnet und beträgt derzeit 19 Prozent.
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