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Fertigstellung Gas - Allgemeine Informationen bitte aufklappen

Für die Gas-Fertigstellung finden Sie hier alle notwendigen Formulare und Schemapläne.

Allgemeines

Fachliche Qualifikation und sonstige Anforderungen

  • Gasinstallationen dürfen gemäß der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) nur vom Netzbetreiber (NB)selbst oder durch ein in ein Installateur Verzeichnis eines NB eingetragenes Installationsunternehmen, nachfolgend VIU genannt, errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten werden.
  • Alle Erstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gasinstallationen sind vor Beginn beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden. Hierzu ist das entsprechende Anmeldeverfahren des NB zu beachten.

Netzanschluss

  • Der Netzanschluss verbindet das Verteilnetz des NB mit der Gasinstallation und endet – falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – mit der Hauptabsperreinrichtung (HAE). Information hierzu finden Sie in den spezifischen technischen Hinweisen des zuständigen NB.

Anmeldeverfahren

  • Das Anmeldeverfahren des zuständigen NB ist einzuhalten. Der vom NB zur Verfügung gestellte und vom VIU ausgefüllte Vordruck ist dem NB mindestens 10 Arbeitstage vor dem Zählereinbau vorzulegen.
  • Der NB ist gemäß NDAV berechtigt, Gasinstallationen während der Erstellung und oder nach der Inbetriebsetzung zu überprüfen.
  • Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der zuständige Schornsteinfegermeister die Eignung und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Eignung und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
  • Den zuständigen Schornsteinfeger können Sie im Internet unter www.myschornsteinfeger.de in Erfahrung bringen.

Gas-Druckregelung

  • Die erforderliche Gas-Druckregelung gemäß DVGW G459-2 (A) ist Bestandteil des Netzanschlusses. Sie wirdvom NB zur Verfügung gestellt und instand gehalten. Der Einbau ist in Abstimmung mit dem NBvorzubereiten. Erforderliche Leitungen ins Freie sind vom VIU gemäß DVGW G 459-2 (A) zu erstellen.
  • Es werden ausschließlich Gas-Druckregelgeräte ohne integrierten Gasströmungswächter eingebaut.

Messeinrichtungen / Gaszähler

  • Die Koordination von Einbau der Messeinrichtung (MSB/NB), Inbetriebstzung (NB) und Inbetriebnahme (VIU) gemäß NDAV erfolgt durch das VIU.

Ergänzender Hinweis für den MSB:

  • Der Messstellenbetreiber bestimmt die Art der Messeinrichtung. Dabei berücksichtigt er die im Messstellenrahmenvertrag  vereinbarten Erfordernisse und die technischen Mindestanforderungen des NB.

Montage Gaszähler

  • Die Montagehöhe der Gaszähler sollte 1,6 m bis 1,8 m über dem Fußboden des Aufstellraumes betragen. Bei Montage der Gasinstallationsleitung in der Pressverbindungstechnik (Edelstahl, Kupfer oder Kunststoff) wird eine verdrehsichere Anschlussplatte für die Befestigung des Gaszählers gefordert. Die, in der Vergangenheit verbauten 1 ½“ und ¾“ Anschlussplatten, müssen durch eine 1“ Anschlussplatte ersetzt werden. Zudem legen wir, die Stadtwerke fest, dass am Gaszähler 2 Absperrhähne (siehe Schemapläne) eingebaut werden müssen.

Inbetriebsetzung

  • Die Belastungs- und Dichtheitsprüfung bzw. kombinierte Belastungs- und Dichtheitsprüfung muss vom VIU vor der Inbetriebsetzung durch den NB erfolgreich durchgeführt worden sein.
  • Der NB gibt die Gaszufuhr durch Öffnen der Hauptabsperreinrichtung (HAE) nach dem Einbau der Messeinrichtung und gegebenfalls eines Druckregelgerätes, im Beisein und im Auftrag des VIU, frei. Die Gasinstallation hinter der HAE hat das VIU unmittelbar danach, entsprechend der TRGI, in Betrieb zu nehmen.

Instandhaltung

  • Die Leitungsanlagen sind jährlich einmal gezielt einer Sichtkontrolle zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen. Dabei ist gleichzeitig auf Gasgeruch zu achten. Da keine besonderen technischen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, kann diese Sichtkontrolle (Hausschau) durch den Betreiber selbst oder durch Dritte erfolgen.
  • Darüber hinaus ist die Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit der Gasanlage alle 12 Jahre durch ein VIU prüfen zu lassen. Der einwandfreie Betrieb der Gasgeräte ist durch regelmäßige Inspektions- und Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben durch ein VIU (oder auch DVGW-zugelassenes Wartungsunternehmen) prüfen zu lassen.
  • Durch Befolgen dieser Vorschriften kommt der Betreiber der vom Gesetzgeber auferlegten Verkehrsicherungspflicht nach.
  • Weitere Hinweise erhalten Sie vom zuständigen NB oder unter www.dvgw.de/gas/informationen-fuer-verbraucher/.