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Seit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) hat der Ausbau von regenerativen Energieerzeugungsanlagen stark zugenommen. Entsprechend wird immer mehr Strom aus diesen Erzeugungsanlagen in die Netze eingespeist. Das Einspeisemanagement ist eine speziell geregelte Netzsicherheitsmaßnahme zur Entlastung von Netzengpässen.

9 Abs. 1 und 2 EEG 2023 regeln, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen.

Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023).

Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sind mit Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023).

Bei PV-Neuanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt entfällt seit dem 15.09.2022 das Einspeisemanagement.

Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.

Die Kosten für die technischen Einrichtungen sind durch die Anlagenbetreiberin bzw. Anlagenbetreiber zu tragen.

Solange die technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement nicht eingehalten werden, verringert sich der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023), bzw. entfallen die Ansprüche auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 11 EEG 2023 und auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, falls keine Förderung nach § 19 EEG 2023 beansprucht wird (§ 52 Abs. 4 EEG 2023).

Das Einspeisemanagement kommt nach der gesetzlichen Rangfolge allerdings nur zum Einsatz, soweit der Netzengpass nicht bereits durch andere geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine Abregelung konventioneller Kraftwerke ausreichend entlastet werden kann. Wird EE- oder KWK-Strom per Einspeisemanagement abgeregelt, hat der Anlagenbetreiber gegenüber seinem Anschlussnetzbetreiber einen Anspruch auf Entschädigung.

Weitere Informationen finden Sie u.a. bei der Clearingstelle EEG.