Preisbremsen

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Um Privat- und Gewerbekunden von hohen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. 

Im Strom wird die Preisbremse erstmalig zum Februar 2023 angewendet, da unsere Tarifpreise im Januar 2023 unter dem Preisdeckel lagen.

Die Preisbremsen für Gas und Wärme gelten ab März 2023 und werden rückwirkend ab Januar 2023 Anwendung finden. Systembedingt wird die Preisbremse für Gas bei allen Kunden zum ersten Mal mit dem Einzug des April-Abschlags verrechnet. Bei Wärme wird im April der Abschlagsbetrag noch ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgebucht. Die Verrechnung der Preisbremse für Fernwärme erfolgt systembedingt zum ersten Mal mit dem Einzug des Mai-Abschlags. Ab Mai werden die Abschläge einschließlich der Entlastungsbeträge abgebucht und rückwirkend wird für die Monate Januar bis April eine Gutschrift erteilt.

Aufgrund der vertraglichen Situation kann es sein, dass in einigen Fällen die Wärmepreisbremse nicht greift, da der Vertragspreis unterhalb des Entlastungspreises liegt. In diesem Fall greift die Preisbremse nicht.

Alle Kundinnen und Kunden erhalten Ihre Entlastung automatisch. Sie müssen nicht selbst aktiv werden.  

Bitte beachten Sie, dass bei der Jahresverbrauchsabrechnung der Abschlag noch ohne Bremse angedruckt ist. Sie erhalten anschließend ein separates Schreiben mit Ihrem neuen Abschlag inklusive der Preisbremse.

Die Preisbremsen gelten zunächst bis Dezember 2023. Eine Verlängerung bis April 2024 ist durch die Bundesregierung bereits angedacht.

Für Privatkunden und Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh Strom und 1,5 GWh Gas oder Wärme:

 

Wie funktionieren die Preisbremsen? 

Vereinfacht dargestellt, gilt bei den Preisbremsen die 80-20 Regel:  

80% des prognostizierten Jahresverbrauchs an Strom, Gas oder Wärme werden zu einem reduzierten Preis abgerechnet. Dieser 80% Anteil wird als sogenanntes Entlastungskontingent bezeichnet. Für die restlichen 20% wird der vereinbarte Vertragspreis berechnet. Die Basis zur Berechnung des Entlastungskontingents ist im Regelfall der Jahresverbrauch für das Jahr 2021. Sollten die Verbrauchswerte für das Jahr 2021 nicht komplett vorliegen, wird das Entlastungskontingent anhand der unterjährig ermittelten Verbräuche aktualisiert. Dies kann z.B. bei Umzügen oder Zwischenabrechnungen erfolgen. 

  • Im Strom gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 40 ct/kWh (brutto).
  • Im Erdgas gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 12 ct/kWh (brutto). 
  • Bei der Wärme gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh (brutto).

 

 

Strompreisbremse

Ab wann gilt die Strompreisbremse? 

Die Umsetzung der Strompreisbremse erfolgt ab März 2023. Ab dann zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag,
da die Strompreisbremse rückwirkend für den Monat Februar 2023 gilt.
Bitte beachten Sie, dass im Januar 2023 die Strompreise unter der Preisbremse lagen, weshalb die Anwendung erst zum Februar erfolgt. Kundinnen und Kunden der Stadtwerke haben damit im Januar 2023 von deutlich günstigeren Preisen profitiert.
 
Die Strompreisbremse läuft bis Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
 

Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen? 

Die Berechnung der Strompreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis Verbrauchsjahr 2021) und wird automatisch bei Ihren Abschlägen berücksichtigt. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

Mit der Strompreisbremse werden dann 80% des Entlastungskontingent zu 40 ct/kWh (brutto) abgerechnet.  

Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an. 

Anwendung der Strompreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 3.500 kWh, Tarif Grundversorgung:

(Preise sind Bruttopreise und gerundet.)

 

Gaspreisbremse

Ab wann gilt die Gaspreisbremse? 

Die Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft und gilt ebenso wie die Strom- und Wärmepreisbremse rückwirkend für Januar und Februar 2023. 

Die Gaspreisbremse läuft bis zum Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden. 

Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen? 

Die Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis Verbrauchsjahr 2021). Ihr Abschlag wird automatisch angepasst. Mit der Gaspreisbremse werden 80% des Entlastungskontingentes zu 12 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an. 

Anwendung der Gaspreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 20.000 kWh, Tarif Grundversorgung:

(Preise sind Bruttopreise und gerundet.)

 

Wärmepreisbremse

Die Wärmepreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft und gilt ebenso wie die Strom- und Gaspreisbremse rückwirkend für Januar und Februar 2023. 

Die Wärmepreisbremse läuft bis Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden. 

Im April wird der Abschlag noch ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgebucht. Zum ersten Mal wird die Preisbremse mit der Abschlagszahlung Mai 2023 verrechnet.

Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen? 

Die Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Grundlage für die Höhe des Entlastungskontingentes ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Mit der Wärmepreisbremse werden 80% des Entlastungskontingentes zu 9,5 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an. 

Anwendung der Wärmepreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 10.000 kWh:

(Beispielrechnung für Wärmekunden, Ihr Tarif kann davon abweichen. Preise sind Bruttopreise und gerundet.) 

 

Was gilt für Mieterinnen/Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften? 

Mieterinnen und Mieter sind in der Regel keine direkten Kunden bei den Stadtwerken Schwäbisch Gmünd, wenn es um den Bezug von Gas oder Wärme geht. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen an ihre Mieter weitergeben. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen sicher gerne Ihr Vermieter oder Ihre Hausverwaltung weiter. 

 

Auf der folgenden Seite können Sie mit einem Rechner Ihre möglichen Verbrauchseinsparungen berechnen lassen: Energiekostenrechner der Bundesregierung

Strompreisbremse

Auch für Industrie- und Privatkunden sollen die Strompreise begrenzt werden und damit substanziell gesenkt werden. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen oder Privatkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr einen Strompreis von 13 ct/kWh (netto) für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Bei RLM-Zählern die einen Energiebezug von unter 3 Monaten aufweisen, kommt die Preisbremse nicht zur Anwendung. 

 

Gaspreisbremse

Auch für Industrie- und Privatkunden sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Grundsätzlich gilt, dass für Unternehmen und Privatkunden mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr, ein Gaspreis von 7 ct/kWh (netto) für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge gilt, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. 

Bei RLM-Zählern die einen Energiebezug von unter 3 Monaten aufweisen, kommt die Preisbremse nicht zur Anwendung. 

Wer kann mir bei Fragen weiterhelfen? 

Ein Stadtwerke-Hilfsteam unterstützt bei allen Fragen zu den aktuellen Energiepreisen und Preisbremsen unter 07171 603-8111 und kundenservice@stwgd.de. In unserem Kundenzentrum stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen auch persönlich für eine Beratung zur Verfügung.

 

Wo finde ich weitere Informationen? 

Strom: www.bmwk.de/strompreisbremse

Gas und Wärme: www.bmwk.de/gaspreisbremse 

 

Stand der Informationen 31.01.2023 

*Vorbehalt von Änderungen auf Grund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach:

Stadtwerke Schwäbisch
Gmünd GmbH

Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

Telefon: (07171) 603-8111
E-Mail: kundenservice@stwgd.de