Für Privatkunden und Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh Strom und 1,5 GWh Gas oder Wärme:
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Vereinfacht dargestellt, gilt bei den Preisbremsen die 80-20 Regel:
80% des prognostizierten Jahresverbrauchs an Strom, Gas oder Wärme werden zu einem reduzierten Preis abgerechnet. Dieser 80% Anteil wird als sogenanntes Entlastungskontingent bezeichnet. Für die restlichen 20% wird der vereinbarte Vertragspreis berechnet. Die Basis zur Berechnung des Entlastungskontingents ist im Regelfall der Jahresverbrauch für das Jahr 2021. Sollten die Verbrauchswerte für das Jahr 2021 nicht komplett vorliegen, wird das Entlastungskontingent anhand der unterjährig ermittelten Verbräuche aktualisiert. Dies kann z.B. bei Umzügen oder Zwischenabrechnungen erfolgen.
- Im Strom gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 40 ct/kWh (brutto).
- Im Erdgas gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 12 ct/kWh (brutto).
- Bei der Wärme gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh (brutto).

Strompreisbremse
Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Die Umsetzung der Strompreisbremse erfolgt ab März 2023. Ab dann zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag,
da die Strompreisbremse rückwirkend für den Monat Februar 2023 gilt.
Bitte beachten Sie, dass im Januar 2023 die Strompreise unter der Preisbremse lagen, weshalb die Anwendung erst zum Februar erfolgt. Kundinnen und Kunden der Stadtwerke haben damit im Januar 2023 von deutlich günstigeren Preisen profitiert.
Die Strompreisbremse läuft bis Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen?
Die Berechnung der Strompreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis Verbrauchsjahr 2021) und wird automatisch bei Ihren Abschlägen berücksichtigt. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Mit der Strompreisbremse werden dann 80% des Entlastungskontingent zu 40 ct/kWh (brutto) abgerechnet.
Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an.
Anwendung der Strompreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 3.500 kWh, Tarif Grundversorgung:

(Preise sind Bruttopreise und gerundet.)
Gaspreisbremse
Ab wann gilt die Gaspreisbremse?
Die Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft und gilt ebenso wie die Strom- und Wärmepreisbremse rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Die Gaspreisbremse läuft bis zum Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen?
Die Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis Verbrauchsjahr 2021). Ihr Abschlag wird automatisch angepasst. Mit der Gaspreisbremse werden 80% des Entlastungskontingentes zu 12 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an.
Anwendung der Gaspreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 20.000 kWh, Tarif Grundversorgung:

(Preise sind Bruttopreise und gerundet.)
Wärmepreisbremse
Die Wärmepreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft und gilt ebenso wie die Strom- und Gaspreisbremse rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Die Wärmepreisbremse läuft bis Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Im April wird der Abschlag noch ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgebucht. Zum ersten Mal wird die Preisbremse mit der Abschlagszahlung Mai 2023 verrechnet.
Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen?
Die Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Grundlage für die Höhe des Entlastungskontingentes ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Mit der Wärmepreisbremse werden 80% des Entlastungskontingentes zu 9,5 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an.
Anwendung der Wärmepreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 10.000 kWh:

(Beispielrechnung für Wärmekunden, Ihr Tarif kann davon abweichen. Preise sind Bruttopreise und gerundet.)
Was gilt für Mieterinnen/Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?
Mieterinnen und Mieter sind in der Regel keine direkten Kunden bei den Stadtwerken Schwäbisch Gmünd, wenn es um den Bezug von Gas oder Wärme geht. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen an ihre Mieter weitergeben. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen sicher gerne Ihr Vermieter oder Ihre Hausverwaltung weiter.
Auf der folgenden Seite können Sie mit einem Rechner Ihre möglichen Verbrauchseinsparungen berechnen lassen: Energiekostenrechner der Bundesregierung