Preisbremsen

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Um Privat- und Gewerbekunden von hohen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. 

Die Preisbremsen gelten ab März 2023 und werden rückwirkend ab Januar 2023 Anwendung finden. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Dezember 2023. Eine Verlängerung bis April 2024 ist durch die Bundesregierung bereits angedacht.

Für Privatkunden und Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh Strom und 1,5 GWh Gas oder Wärme:

 

Wie funktionieren die Preisbremsen? 

Vereinfacht dargestellt, gilt bei den Preisbremsen die 80-20 Regel:  

80% des prognostizierten Jahresverbrauchs an Strom, Gas oder Wärme werden zu einem reduzierten Preis abgerechnet. Dieser 80% Anteil wird als sogenanntes Entlastungskontingent bezeichnet. Für die restlichen 20% wird der vereinbarte Vertragspreis berechnet. 

  • Im Strom gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 40 ct/kWh (brutto).
  • Im Erdgas gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 12 ct/kWh (brutto). 
  • Bei der Wärme gilt für das Entlastungskontingent ein festgelegter Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh (brutto).

 

 

Strompreisbremse

Ab wann gilt die Strompreisbremse? 

Die Umsetzung der Strompreisbremse erfolgt ab März 2023. Ab dann zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, erfolgt die Entlastung auch für die Monate Januar und Februar. Die Strompreisbremse läuft bis Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden. 

Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen? 

Die Berechnung der Strompreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs und wird automatisch bei Ihren Abschlägen berücksichtigt. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Im Normalfall berechnet sich das Entlastungskontingent auf die vorliegende Jahresverbrauchsprognose. 

Mit der Strompreisbremse werden dann 80% des Entlastungskontingent zu 40 ct/kWh (brutto) abgerechnet.  

Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an. 

Anwendung der Strompreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 3.500 kWh, Tarif Grundversorgung:

(Preise sind Bruttopreise und gerundet.) 

 

Gaspreisbremse

Ab wann gilt die Gaspreisbremse? 

Die Gaspreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft und gilt ebenso wie die Strom- und Wärmepreisbremse rückwirkend für Januar und Februar 2023. 

Die Gaspreisbremse läuft bis zum Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden. 

Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen? 

Die Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs. Ihr Abschlag wird automatisch angepasst. Grundlage für die Höhe des Entlastungskontingentes ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Mit der Gaspreisbremse werden 80% des Entlastungskontingentes zu 12 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an. 

Anwendung der Gaspreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 20.000 kWh, Tarif Grundversorgung:

(Preise sind Bruttopreise und gerundet.) 

 

Wärmepreisbremse

Die Wärmepreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft und gilt ebenso wie die Strom- und Gaspreisbremse rückwirkend für Januar und Februar 2023. 

Die Wärmepreisbremse läuft bis Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden. 

Welche Basis wird zur Berechnung herangezogen? 

Die Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauchs. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Grundlage für die Höhe des Entlastungskontingentes ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Mit der Wärmepreisbremse werden 80% des Entlastungskontingentes zu 9,5 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Wird das Entlastungskontingent von 80% überschritten, fällt für jede weitere Kilowattstunde der Preis aus Ihrem Liefervertrag an. 

Anwendung der Wärmepreisbremse auf einen Verbrauchsfall von 10.000 kWh:

(Beispielrechnung für Wärmekunden, Ihr Tarif kann davon abweichen. Preise sind Bruttopreise und gerundet.) 

 

Was gilt für Mieterinnen/Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften? 

Mieterinnen und Mieter sind in der Regel keine direkten Kunden bei den Stadtwerken Schwäbisch Gmünd, wenn es um den Bezug von Gas oder Wärme geht. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen an ihre Mieter weitergeben. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen sicher gerne Ihr Vermieter oder Ihre Hausverwaltung weiter. 

 

Auf der folgenden Seite können Sie mit einem Rechner Ihre möglichen Verbrauchseinsparungen berechnen lassen: Energiekostenrechner der Bundesregierung

Strompreisbremse

Auch für Industrie- und Privatkunden sollen die Strompreise begrenzt werden und damit substanziell gesenkt werden. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen oder Privatkunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr einen Strompreis von 13 ct/kWh (netto) für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Bei RLM-Zählern die einen Energiebezug von unter 3 Monaten aufweisen, kommt die Preisbremse nicht zur Anwendung. 

 

Gaspreisbremse

Auch für Industrie- und Privatkunden sollen die Gas- und Wärmepreise substanziell gesenkt werden. Grundsätzlich gilt, dass für Unternehmen und Privatkunden mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr, ein Gaspreis von 7 ct/kWh (netto) für 70% ihrer bisherigen Verbrauchsmenge gilt, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. 

Bei RLM-Zählern die einen Energiebezug von unter 3 Monaten aufweisen, kommt die Preisbremse nicht zur Anwendung. 

Wer kann mir bei Fragen weiterhelfen? 

Ein Stadtwerke-Hilfsteam unterstützt bei allen Fragen zu den aktuellen Energiepreisen und Preisbremsen unter 07171 603-8111 und kundenservice@stwgd.de. In unserem Kundenzentrum stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen auch persönlich für eine Beratung zur Verfügung.

 

Wo finde ich weitere Informationen? 

Strom: www.bmwk.de/strompreisbremse

Gas und Wärme: www.bmwk.de/gaspreisbremse 

 

Stand der Informationen 31.01.2023 

*Vorbehalt von Änderungen auf Grund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach:

Stadtwerke Schwäbisch
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Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

Telefon: (07171) 603-8111
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