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- Stand 17. November 2022 -

Stark gestiegene Beschaffungskosten für Erdgas

Die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sind auch bei uns in Deutschland in immer mehr Lebensbereichen zu spüren. Dazu gehören auch die massiv gestiegenen Beschaffungspreise für Erdgas. Durch unsere vorausschauende und langfristige Beschaffungsstrategie konnten kurzfristige Preisspitzen abgemildert werden. Die seit Ende letzten Jahres kontinuierlich gestiegenen Bezugskosten für Erdgas können dadurch allerdings nicht komplett aufgefangen werden. Darüber hinaus steigen ab 1. Januar 2023 die Netzentgelte.

Aufgrund dieser von den Stadtwerken nicht beeinflussbaren Faktoren müssen die Stadtwerke die Gastarife zum 1. Januar 2023 anpassen: Der Grundtarif erhöht sich um 7,75 Cent/kWh netto (8,29 Cent/kWh brutto). Der beliebteste Tarif, der Ostalb Gas SparPlus, steigt um 7,78 Cent/kWh netto (8,32 Cent/kWh brutto). Im Durschnitt erhöhen sich damit die monatlichen Kosten für einen 4 Personenhaushalt mit 18.000 kWh Jahresverbrauch um 125€ pro Monat.

 

Unterstützung für Gaskunden

Zur Entlastung von Gaskunden hat die Bundesregierung die Mehrwertsteuer bis zum Frühjahr 2024 auf 7 % reduziert. Diese Entlastungsmaßnahme sowie die sog. Dezemberhilfe, bei welchem der Dezember-Abschlag der Gasrechnung entfällt, geben die Stadtwerke direkt an ihre Gaskunden weiter. Zudem beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines Preisdeckels ab voraussichtlich März 2023. Die Stadtwerke begrüßen die geplanten Maßnahmen und werden die Entlastungen an die Kunden weitergeben, sobald die Beschlüsse verabschiedet sind.

Ein Stadtwerke-Hilfsteam unterstützt bei allen Fragen zu den aktuellen Energiepreisen und Tarifen unter der Nummer: 07171 603-8811. In unserem Kundenzentrum stehen die Kolleginnen und Kollegen auch persönlich für eine Beratung zur Verfügung.

 

Alle Tarifinformationen finden Sie hier.

 

Häufig gestellte Fragen:

Warum steigen die Preise?

1. Aufgrund des Krieges in der Ukraine lieferte Russland deutlich reduzierte Mengen des vertraglich vereinbarten Erdgases. Aktuell hat Russland die Lieferungen komplett eingestellt. Die ausbleibenden Gaslieferungen müssen zu sehr hohen Kosten ersatzbeschafft werden. Deutschland ersetzt das russische Erdgas inzwischen mit Flüssiggas-Lieferungen aus anderen Ländern. Das meiste Erdgas importiert Deutschland aktuell aus Norwegen, den Niederlanden und Belgien zu deutlich höheren Kosten.

2. Die gestiegene Nachfrage nach Gas im Welthandel, führt zu höheren Preisen beim Einkauf der Energie.

3. Auch die nationale CO2-Bepreisung auf fossile Brenn- und Treibstoffe im Gebäude- und Verkehrssektor trägt zu dieser Entwicklung bei.

4. Auf europäischer Ebene gibt es eine CO2-Bepreisung für Großverbraucher fossiler Energien – das trifft aktuell Gas- und Kohlekraftwerke der Stromerzeugung. Dieser Aspekt ist im Börsenpreis enthalten.

5. Die Energienetze in Deutschland werden fit gemacht für die Energiewende. Diese Weiterentwicklung der Infrastruktur verursacht Kosten für die Netzbetreiber. Als Netznutzungsentgelte sind die Investitionen als Teil der Verbraucherpreise auf jeder Abrechnung sichtbar.

 

Welche Gaspreisanpassung ist zum 1. Oktober 2022 erfolgt? Welche Gas-Umlagen werden berechnet, welche nicht?

Zum 1. Oktober 2022 wurden lediglich die Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,57 Cent/kWh netto und die Gas-Speicher-Umlage in Höhe von 0,059 Cent/kWh netto weiterberechnet. Die Gas-Beschaffungsumlage (Sicherungsumlage) in Höhe von 2,419 Cent/kWh wurde vom Gesetzgeber zurückgenommen und wird demnach nicht berechnet.

Aufgrund der MwSt-Senkung ab 1. Oktober 2022 kam es deshalb zu einer Brutto-Preisreduzierung bei den Erdgaspreisen.

 

Was bedeutet die Gaspreisbremse?

Stand heute hat die Bundesregierung folgendes geplant (finale Entscheidung erfolgt am 16. Dezember 2022): Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine soll der Gaspreis von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden:

80% des prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit einem Bruttogaspreis von 12 Cent/kWh gedeckelt (Wärmepreis 9,5 Cent/kWh). Für diese Verbrauchsmenge kommt der von den Stadtwerken mitgeteilte Gaspreis über die Preisanpassung Mitte November 2022 nicht zum Tragen.

20% der Verbrauchsmenge wird mit den Gaspreisen abgerechnet, welche über die Preisanpassung mitgeteilt wurde (Wärmepreise gemäß Vertragspreis).

Dies soll, Stand heute, zum 1. März 2023 erfolgen. Es ist aber auch eine frühere Einführung bereits zum 1. Februar 2023 im Gespräch.

Paket

Zeitraum

Haushalt, Gewerbe, Wohnungswirtschaft

Entlastung 1

Dezember 2022

1/12 des Jahresverbrauchs * Dez-Preis (Gas)

Sept-Abschlag +20% (Wärme)

Entlastung 2

01.03.2023

bis

30.04.2024

12 Cent/kWh brutto;

80% (Gas)

9,5 Cent/kWh brutto;

80% (Wärme)

Finanzierung

 

Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF)

 

Was bedeutet die Strompreisbremse?

Eine Strompreisbremse soll ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher, sowie kleine und mittlere Unternehmen wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Dazu muss auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Um die Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelt für Strom zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.

 

Der Dezember-Abschlag (für November) wird von den Stadtwerken ausgesetzt und muss nicht von den Kunden bezahlt werden. Was passiert mit den Abschlagsbeträgen, welche schon vorzeitig bezahlt wurden?

Wenn Sie Ihre Abschläge per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, können Sie die Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Falls der Abschlag doch bezahlt wird, entsteht Ihnen kein Nachteil, wir verrechnen den Betrag dann ganz einfach mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

 

Welcher MwSt-Satz gilt für Gas und Wärmelieferungen ab 1. Oktober 2022?

Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes wird der Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19% auf 7% reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets.

Und bei Stromlieferungen?

Während auf Erdgas und Wärme ab Oktober nur noch 7% Mehrwertsteuer fällig werden, gilt bei Strom immer noch ein Steuersatz von 19%.

 

Mit welchem MwSt-Satz wird Gas und Wärme für das gesamte Lieferjahr 2022 abrechnet, nachdem bis 30.09.2022 19% und ab 01.10.2022 7% gelten?

Die Anwendung des Steuersatzes i.H.v. 7% ist für Lieferungen in dem Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 befristet. Für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist im Grundsatz das vereinbarte Endes des Ablesezeitraums maßgeblich.

Beispiel: Ablesezeitraum 01.01.2021 - 30.09.2022: Die Lieferungen unterliegen vollständig noch dem Steuersatz i.H.v. 19%.

Abwandlung: Ablesezeitraum 01.11.2021 - 31.10.2022: Die Lieferungen unterliegen vollständig dem Steuersatz i.H.v. 7%. Abschlagsrechnungen bis zum 30.09.2022 mit einem Steuersatz i.H.v. 19% werden erst im Rahmen der Schlussrechnung berichtigt bzw. angepasst, sodass der Bezug von Gas und Wärme über den gesamten Ablesezeitraum 2022 dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7% unterliegt.

 

Wer erhält die Soforthilfe?

 

- Stand 7. Oktober 2022 -

Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 30.09.2022 die „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“, gemäß §26 Abs. 4 Satz 1 EnSiG, 72 Stunden vor ihrer Verkündung mitgeteilt. Die Verordnung ist dementsprechend nun am 03.10.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden und gemäß ihrem Art. 2 rückwirkend mit Wirkung vom 09.08.2022 in Kraft getreten.

Das bedeutet Folgendes:

Mit der Aufhebung der GasPrAnpV entfällt damit die Rechtsgrundlage für die Gasimporteure, von THE einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, der durch eine saldierte Preisanpassung über die Bilanzkreise finanziert wird (Gasbeschaffungsumlage), zu beanspruchen.

Damit wird die Gas-Sicherungsumlage in Höhe von 2,419 Cent/kWh netto nicht zum 01.10.2022 von den Erdgasversorgern weiterberechnet.

Über die Rechtmäßigkeit der Weitergabe der anderen Gas-Umlagen „Bilanzierungsumlage“ und „Gas-Speicherumlage“ wird in den nächsten Tagen entschieden. Ebenso, ob und in welcher Form die revidierte vorgenommene Preisanpassung bei Erdgas und Wärme kommuniziert werden muss.

Des Weiteren hat die Bundesregierung die Änderung des §18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz beschlossen. Im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 soll fortan der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gelten.

Die Stadtwerke Gmünd setzen die gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich entsprechend um.

 

 

- Stand 1. Oktober 2022 -

Stadtwerke helfen: Alle Informationen zur Gas-Sicherungsumlage, Gas-Speicherumlage, Gas-Bilanzierungsumlage und den steigenden Energiekosten finden Sie hier.

Zur Sicherung der Gasversorgung hat das Bundeskabinett eine zeitlich befristete Gas-Sicherungsumlage (§ 26 Energiesicherungsgesetz) für alle Erdgaskunden ab 01.10.2022 beschlossen. Die Umlage beträgt 2,419 Cent/kWh und wird von den Stadtwerken an den Gesetzgeber abgeführt. Die Umlage dient zur Vermeidung von Insolvenzen und Lieferausfällen in der Gasversorgung. Ziel ist es, Gasimporteure zu stützen, die aufgrund von wegfallenden Lieferungen aus Russland, Ersatzlieferungen zu höheren Kosten durchführen müssen.

Zusätzlich erfolgt die Einführung einer Gas-Speicherumlage (§ 35e EnWG) in Höhe von 0,059 Cent/kWh zur Sicherung der Füllstands-Vorgaben für Gasspeicheranlagen zum 01.10.2022. Die Bilanzierungsumlage wird zudem auf 0,57 Cent/kWh angehoben, um den zu erwartenden Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie zu decken.

Aufgrund dieser von uns nicht beeinflussbaren Umlagen erhöht sich der Arbeitspreis in Summe um 3,05 Cent/kWh netto (3,63 Cent/kWh brutto). Der Grundpreis bleibt unverändert.

 

Hinweis: Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, beabsichtigen wir Ihre Abschläge anzupassen. Die Höhe der Abschläge werden wir Ihnen im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung zukommen lassen.

 

- Stand 23. Juni 2022 -

Die Bundesregierung hat am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.

In dieser Stufe erfolgt weiterhin eine marktbasierte Steuerung – das bedeutet, die Lieferverträge zwischen Kunden und Lieferant werden erfüllt. Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit derzeit weiterhin gewährleistet.

Das in den Medien diskutierte kurzfristige Preisanpassungsrecht innerhalb einer Woche besteht aktuell nicht. Erst wenn zusätzlich die Bundesnetzagentur amtlich bekannt gibt, dass eine strukturelle Unterversorgung vorliegt, bestünde die Möglichkeit einer Preisanpassung – sofern unsere Vorlieferanten die Preise anpassen.

-> Die vereinbarten Preise und Verträge sind gültig und aktuell ist keine Anpassung angedacht. Wir beobachten die Lage und informieren betroffene Industriekunden sofern sich die Lage ändert.

 

Industrie- und Gewerbekunden (hier besonders die RLM-Kunden mit Lastgangmessung) sollen sich dennoch für den Fall einer Lieferunterbrechung oder mögliche Engpässe der Gasversorgung vorbereiten.

Weitere Informationen zu der aktuellen Lage finden Industrie- und Gewerbekunden auch auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem BMWK und der Bundesnetzagentur.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. hat im Falle eines Versorgungsengpasses folgende Infobroschüre veröffentlicht: BDEW Infoblatt zur Versorgungssicherheit

 

Was sieht der Notfallplan Gas vor?

Der Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz beinhaltet drei Eskalationsstufen. Erst wenn die letzte Eskalationsstufe, die sogenannte Notfallstufe, erreicht ist, kann die Erdgasversorgung reduziert oder unterbrochen werden. Industrie- und Gewerbekunden können in der Notfallstufe abgeschaltet werden oder die Gaslieferung könnte sich reduzieren. In diesem Fall erfolgt die Steuerung und Zuteilung der Gasmenge durch die Bundesnetzagentur. Die Stadtwerke sind hierzu bereits in vorsorglichen Gesprächen mit den betroffenen Kunden und informieren über die aktuellen Entwicklungen.

Wir bereiten uns auf alle Szenarien vor und haben ein Krisenteam zur schnellen Reaktion eingerichtet um die Lage fortlaufend zu analysieren und zu bewerten. Dabei sind die Stadtwerke in engem Austausch mit der Bundesnetzagentur, Netzbetreibern, Behörden, Verbänden und der Stadt Gmünd.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Krisenvorsorge sind im § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Demnach sind Gasnetzbetreiber im Falle einer Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems verpflichtet, die Störung durch

  • Netzbezogene Maßnahmen und
  • Marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern zu beseitigen.

 

Die Vorgehens- und Handlungsweise im Falle einer Gaskrise werden im Handlungsleitfaden des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erläutert. Der Leitfaden beschreibt neben den Abläufen auch die damit verbundenen Informationspflichten und Kommunikationswege. Dadurch sollen die Maßnahmen nach § 16 und § 16a EnWG optimal umgesetzt werden.

Zur Behebung einer Krise ist ein stufenweises Vorgehen vorgeschrieben.
Folgende Maßnahmen können umgesetzt werden:

1. Maßnahmen nach §16 Abs. 1 EnWG

  • a) Unterbrechung vertraglich unterbrechbarer Bestellungen
  • b) Netzumschaltungen

2. Maßnahmen nach §16 Abs 2. EnWG

  • a) Kürzung von nicht geschützten Letztverbrauchern

b) Kürzung von Systemrelevanten Gaskraftwerken

  • c) Kürzung von geschützten Letztverbrauchern

 

Häufig gestellte Fragen:

  • Welche Anlagen sind von der Krisenvorsorge betroffen?
    • Alle Anlagen, bei denen eine registrierende Leistungsmessung  bzw. registrierende Lastgangmessung erfolgt, sind von der Krisenvorsorge betroffen. Nicht betroffen sind somit alle Haushaltskunden. Im ersten Schritt der Abschaltung sind alle geschützten Kunden (gemäß § 53a EnWG) nicht betroffen.

 

  • Bei welchen Kunden handelt es sich um "geschützte" Kunden gemäß §53a EnWG?
    • Geschützte Kunden:

      Der Begriff des im Rahmen der Gasversorgung geschützten Kunden (gem. § 53a EnWG) erfasst nun alle Letztverbraucher, deren Verbrauch über Standardlastprofile gemessen wird.

      Mit der Änderung des § 53a EnWG sind neben den Haushaltskunden vor allem solche Letztverbraucher zusätzlich von der Definition erfasst, deren Verbrauch ebenfalls gemäß § 24 GasNZV über standardisierte Lastprofile (SLP) gemessen wird, sowie grundlegende soziale Dienste.

      Die zusätzlich erfassten SLP-Kunden sind im Wesentlichen die kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD-Sektor).

      Unter die grundlegenden sozialen Dienste fallen Einrichtungen, in denen Menschen vorübergehend oder dauerhaft stationär behandelt werden oder leben und diese nicht ohne Weiteres verlassen können sowie Einrichtungen, die hoheitliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit zu erfüllen haben.

      Hierzu zählen:

      • Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 SGB V,
      • stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI,
      • stationäre Hospize gemäß § 39a Absatz 1 SGB V,
      • Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen gemäß § 71 Absatz 4 SGB XI,
      • Justizvollzugsanstalten gemäß § 139 StVollzG
      • sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen

      Ebenfalls zu den geschützten Kunden gehören Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an den erweiterten Kreis der SLP-Kunden und an grundlegende soziale Dienste liefern, zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird. Voraussetzung ist, dass sie an ein Erdgasverteil- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können.

       

      (Quelle: BDEW und KOV Leitfaden Krisenvorsorge Gas)

 

  • Warum erfolgt eine Datenabfrage zur Krisenvorsorge Gas?
    • Wir haben bereits alle unsere Industrie- und Gewerbekunden kontaktiert, um die nötigen Daten zu erhalten und im Fall der Notfallstufe dementsprechend handeln zu können. Durch die Datenabfrage ist es für uns möglich, geschützte Kunden mit einer registrierten Lastgangmessung zu ermitteln.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns einfach:

Stadtwerke Schwäbisch
Gmünd GmbH

Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

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